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Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt - Welche Frist gilt?

Seit 1.4. 2021 gilt die TSE-Pflicht. Darüber hinaus gibt es ab 2025 die Mitteilungspflicht ans Finanzamt. Doch wann & wie muss ich meine Kasse melden?

TSE-Kasse:  Meldung ans Finanzamt

Seit 1. April 2021 brauchen (fast) alle elektronischen Kassen eine TSE, seit Januar 2024 ausnahmslos alle. Darüber hinaus gibt es laut Abgabenordnung (AO) auch eine Kassen-Meldepflicht an das Finanzamt. Doch gibt es ein Formular dafür? Wann und wie muss ich die Meldung meines Kassensystems an das Finanzamt schicken? Gibt es einen Vordruck? Das erfährst Du in unserem Blogbeitrag.

Themenübersicht Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt

Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt – Welche Frist gilt? 

Wo ist die Meldepflicht für TSE Kassen festgelegt? Abgabenordnung, Anwendererlass und Co.

Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

FAQ zur Kassenmeldung beim Finanzamt

Meldepflicht von TSE-Kassen beim Finanzamt – Welche Frist gilt? 

Mit der verpflichtenden Meldung von elektronischen Kassensystemen und TSEs ab 2025 stehen Unternehmen vor wichtigen Anpassungen. Hier erfährst Du, welche Fristen gelten, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und wie die elektronische Meldung funktioniert. 


Aber gute Nachricht zuerst: Du hast noch Zeit bis zum 31. Juli 2025, um Deine Kasse beim Finanzamt anzumelden! 


1. Elektronische Meldepflicht für Kassensysteme ab 2025 

Ab dem 1. Januar 2025 stellt die Finanzverwaltung eine Plattform zur Meldung von Kassensystemen und Technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bereit. Die Meldung erfolgt über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle. Dies betrifft alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme verwenden. 


2. Hintergrund: Warum gibt es die Meldepflicht? 

Bereits seit dem Kassengesetz 2016 sind Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Gemäß § 146a AO müssen diese Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung bei den Finanzbehörden gemeldet werden. 

Da jedoch bis 2024 kein digitales Meldeverfahren zur Verfügung stand, wurde die gesetzliche Mitteilungspflicht vorübergehend ausgesetzt. Mit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens ab 2025 ist diese Pflicht nun verbindlich. 


3. Fristen und Details zur Meldung 

  • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme: Meldung muss bis spätestens 31. Juli 2025 erfolgen. 
  • Ab dem 1. Juli 2025 neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme: Meldung innerhalb eines Monats.
  • Meldepflicht gilt für alle Systeme: Dies umfasst gekaufte, gemietete und geleaste Kassensysteme.
  • Betriebsstättenregelung: Alle Kassensysteme einer Betriebsstätte müssen gemeinsam in einer Meldung übermittelt werden. 


4. Welche Informationen müssen in der Kassenmeldung ans Finanzamt enthalten sein? 

Gemäß § 146a Abs. 4 AO sind folgende Angaben erforderlich: 

  • Name des Steuerpflichtigen 
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen 
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) 
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems 
  • Anzahl der verwendeten Kassensysteme 
  • Seriennummer des Kassensystems 
  • Datum der Anschaffung 
  • Datum der Außerbetriebnahme (bei Stilllegung oder Diebstahl) 


5. So bereitest Du Dich optimal vor 

Mit der Einführung der elektronischen Meldepflicht solltest Du folgende Schritte beachten: 


  1. Meldeverfahren prüfen: Stelle sicher, dass Deine Kassensysteme über „Mein ELSTER“ gemeldet werden können und alle erforderlichen Daten vorliegen. 
  2. Fristen einhalten: Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen spätestens bis 31. Juli 2025 gemeldet werden. 
  3. Sonderregelungen für Taxameter & Wegstreckenzähler nutzen: Falls notwendig, rechtzeitig Nachrüstungen vornehmen. 

Mit diesen Maßnahmen stellst Du sicher, dass Dein Unternehmen auch 2025 rechtskonform bleibt und die neuen Anforderungen der KassenSichV problemlos erfüllt. 

Wo ist die Meldepflicht für TSE Kassen festgelegt? Abgabenordnung, Anwendererlass und Co.

Die Begriffe Abgabenordnung, KassenSichV und Andwendererlass können verwirren und sind sich teils sehr ähnlich, deswegen haben wir hier nochmals ganz kurz die genauen Zusammenhänge dieser Begriffe für Dich zusammengefasst:

Bereits 2016 wurde im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), das offizielle „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” (BGBl. S. 3152), auch § 146a genannt, in die Abgabenordnung mit aufgenommen. §146a AO ist die „Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme”.

Am 17. Juni 2019 wurde dieser Paragraf nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nochmals konkretisiert und hebt damit zwei frühere Versionen des Anwendererlasses auf. Mit dem sogenannten Anwendererlass zu §146a der Abgabenordnung („AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:") wird versucht, die wichtigsten Antworten auf die Fragen zu geben, die sich bei der Umsetzung der KassenSichV und der Ordnungsvorschrift stellen.

 

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Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Doch was hat die Abgabenordnung mit der Meldung der Kasse ans Finanzamt zu tun? In Absatz 4 der Abgabenordnung ist die Meldung ans zuständige Finanzamt festgeschrieben und somit verpflichtend.

 

Du hast noch gar keine Kasse mit TSE oder bist unzufrieden mit Deiner Kasse, weil Du Dich um rechtliche Änderungen selbst kümmern musst? Dann lass Dich doch einfach einmal kostenlos und unverbindlich von einem unserer Kassenexperten beraten, ob ein Wechsel für Dich sinnvoll sein könnte. Das spart Dir Zeit und Nerven auf diesem Gebiet.

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FAQ zur Kassenmeldung beim Finanzamt

Muss ich meine elektronische Kasse beim Finanzamt melden?

Ja, wenn Du eine elektronische Kasse verwendest, musst Du diese beim Finanzamt melden! Gemäß § 146a Abs. 4 AO ist vorgeschrieben, dass ein elektronisches Kassensystem dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme gemeldet werden muss.

Ab dem 1. Januar 2025 stellt die Finanzverwaltung eine Plattform zur Meldung von Kassensystemen bereit. Die Meldung erfolgt über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.


Gibt es einen amtlichen Vordruck zur Meldung meiner Kasse beim Finanzamt?

Nein, es wird keinen amtlichen Vordruck in Papierform geben. Die Meldung muss ab 2025 ausschließlich elektronisch über „Mein ELSTER“ erfolgen.


Wann gibt es eine elektronische Form der Kassenmeldung beim Finanzamt?

Die elektronische Meldung wird ab dem 1. Januar 2025 möglich sein. Unternehmen haben für bereits bestehende Kassensysteme eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025, um die Meldung nachzuholen. Neue Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.

 

 

 

Kathrin
gepostet von Kathrin